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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


1. Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der windata GmbH & Co.KG, auch für Folgegeschäfte, und haben Vorrang vor Geschäfts-, Liefer-, Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden/Vertragspartners. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der WINDATA GMBH & CO.KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Im kaufmännischen Rechtsverkehr wird Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hiermit widersprochen; dies gilt auch für den Fall, dass diese durch Bestätigungsschreiben übermittelt werden. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen und mündliche Zusagen sind nicht abgegeben worden. Alle Vereinbarungen und mündlichen Nebenabreden, die zwischen der WINDATA GMBH & CO.KG und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Übrigen schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der WINDATA GMBH & CO.KG sind bis zur Annahme durch den Vertragspartner freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Leistung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten bzw. –spezifikationen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich die WINDATA GMBH & CO.KG an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 10 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der WINDATA GMBH & CO.KG genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Wangen ohne Verpackung. Die WINDATA GMBH & CO.KG behält sich im Falle eines Kalkulationsirrtums das Recht zur Nachberechnung vor. Forderungen der WINDATA GMBH & CO.KG werden grundsätzlich in EURO geschuldet. Kosten (z.B. Bankgebühren und –spesen) zur Konvertierung von Drittwährungen in EURO gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners.

4. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der WINDATA GMBH & CO.KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Witterungsbedingungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten der WINDATA GMBH & CO.KG eintreten berechtigen diese, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von maximal zwei Wochen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als sechs Wochen dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung von zwei Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich die WINDATA GMBH & CO.KG nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt hat. Sofern die WINDATA GMBH & CO.KG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens der WINDATA GMBH & CO.KG. Bei allen Lieferungen und (Werk-) Leistungen, insbesondere Installation, Aufstellungs- und Anschlussarbeiten, Wartung und andere Serviceleistungen ist der Vertragspartner verpflichtet, rechtzeitig geeignete Räumlichkeiten, die mit einer notwendigen technischen Einrichtung, insbesondere erforderlichen Stromquellen bereitzustellen und während der vereinbarten Leistungszeit in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Verzögerungen der Inbetriebnahme der Lieferungen der WINDATA GMBH & CO.KG aufgrund der fehlenden vorgenannten dem Vertragspartner obliegenden Betriebsbereitschaft hat die WINDATA GMBH & CO.KG nicht zu vertreten. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der WINDATA GMBH & CO.KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.

5. Gefahrübergang/Transport

Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der WINDATA GMBH & CO.KG verlassen hat. Falls der Versand der WINDATA GMBH & CO.KG ohne Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Eine Transportversicherung wird die WINDATA GMBH & CO.KG nur auf besondere schriftliche Anweisung auf Rechnung des Vertragspartners abschließen.

6. Mängelhaftung/Gewährleistung

Angaben in Prospekten, im Internetangebot der WINDATA GMBH & CO.KG oder in sonstigen Unterlagen dienen lediglich der Produktbeschreibung und stellen keine Zusicherungen im Sinne von § 459 BGB dar. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart und als solche gekennzeichnet werden.

Die WINDATA GMBH & CO.KG bietet Gewähr dafür, dass die Produkte frei von Fabrikations-, Material- und Werkmängeln sind; die Gewährleistungszeit beträgt im kaufmännischen Rechtsverkehr 12 Monate und für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB 24 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum bzw. Abnahme der Werkleistung. Im kaufmännischen Rechtsverkehr bzw. bei Unternehmen ist jedwede Mängelhaftung bzw. Gewährleistung bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Werden die Anweisungen der WINDATA GMBH & CO.KG bezüglich Lagerung, Aufstellung und Umgang mit der Ware nicht befolgt, Änderungen an den Produkten oder Präsentationsmaterialien vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Im kaufmännischen Rechtsverkehr müssen der WINDATA GMBH & CO.KG Mängel und Transportschäden unverzüglich, ansonsten jedoch innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden; es ist dabei erforderlich, dass der kaufmännische Vertragspartner im Übrigen seinen nach den §§ 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der WINDATA GMBH & CO.KG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die Produkte mit einem Mangel behaftet sind, verlangt die WINDATA GMBH & CO.KG, dass die schadhafte Ware auf Kosten und eigener Wahl der WINDATA GMBH & CO.KG zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) und anschließender Rücksendung an die WINDATA GMBH & CO.KG geschickt wird. Die schadhafte Ware ist auf dem Transportweg durch den Vertragspartner auf Kosten der WINDATA GMBH & CO.KG zu versichern. Schlägt die Nachbesserung bei EDV-Systemen mindestens zweimal fehl oder ist sie der WINDATA GMBH & CO.KG unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Neulieferung fehlschlägt, bzw. der WINDATA GMBH & CO.KG unzumutbar ist. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Vertragstauglichkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegenüber der WINDATA GMBH & CO.KG stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Mängelhaftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche jeglicher Art – soweit gesetzlich zulässig – aus.

7. Garantie

Für den Fall, dass die WINDATA GMBH & CO.KG dem Vertragspartner eine gesonderte, über die unter Ziff. 6 genannte Gewährleistungszeit hinausgehende Garantie einräumt, umfasst diese die kostenlose Beschaffung von Ersatzteilen oder eines Ersatzgeräts nach Wahl der WINDATA GMBH & CO.KG. Erfüllungsort für diese Garantie ist 88239 Wangen. Jegliche Garantieleistung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass der Garantiefall als solcher vom Vorlieferanten der WINDATA GMBH & CO.KG anerkannt und bestätigt wird.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der WINDATA GMBH & CO.KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der WINDATA GMBH & CO.KG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die WINDATA GMBH & CO.KG als Hersteller, jedoch ohne eine Verpflichtung für diese. Erlischt (Mit-) Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die WINDATA GMBH & CO.KG übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG unentgeltlich. Ware, an welcher der WINDATA GMBH & CO.KG (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die im Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG stehende Vorbehaltsware ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an die WINDATA GMBH & CO.KG abgetreten, wobei diese die Abtretung annimmt. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes an die WINDATA GMBH & CO.KG ab. Die WINDATA GMBH & CO.KG ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen auf ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die WINDATA GMBH & CO.KG ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der WINDATA GMBH & CO.KG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner. Bei zu vertretendem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Kardinalpflichten, z.B. Bei Zahlungsverzug – ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die WINDATA GMBH & CO.KG liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

9. Abnahme

Bei werkvertraglichen Leistungen wird seitens des Vertragspartners die Abnahme durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder durch schriftliche Mitteilung an die WINDATA GMBH & CO.KG erklärt. Die Werkleistung gilt auch dann als abgenommen, wenn der Vertragspartner diese 4 Wochen in Gebrauch genommen hat bzw. Trotz gesonderter Fristsetzung zur Erklärung der Abnahme von weiteren zwei Wochen durch die WINDATA GMBH & CO.KG die Werkleistung nicht abgenommen hat. Bei Beginn dieser Zweiwochenfrist hat die WINDATA GMBH & CO.KG auf die Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners besonders hinzuweisen.

10. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der WINDATA GMBH & CO.KG sofort bei Lieferung ohne Abzug kosten- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber übernommen. Die WINDATA GMBH & CO.KG ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Vertragspartners anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die WINDATA GMBH & CO.KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz als Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die WINDATA GMBH & CO.KG ist zulässig. Wenn der WINDATA GMBH & CO.KG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die WINDATA GMBH & CO.KG ist in diesem Falle und bei werkvertraglichen Leistungen – soweit gesetzlich zulässig – außerdem berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gegenüber Ansprüchen der WINDATA GMBH & CO.KG kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ein Zurückbehaltungsrecht und ein Leistungsverweigerungsrecht mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen.

11. Präsentation und Verpackung

Die WINDATA GMBH & CO.KG behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen in der Art und Gestaltung der Präsentation und Verpackung der Ware vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

12. Geheimhaltung/Datenschutz

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der WINDATA GMBH & CO.KG im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Der Vertragspartner willigt darin ein, dass die der WINDATA GMBH & CO.KG von ihm überlassenen vertraulichen Daten elektronisch für die Auftragsabwicklung gespeichert und weiterverarbeitet werden. Eine Übermittlung, Veränderung, Sperrung, Löschung dieser Daten erfordert die Schriftform. Die WINDATA GMBH & CO.KG ist berechtigt, Daten des Vertragspartners, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben und die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden von der WINDATA GMBH & CO.KG beachtet.

13. Haftungsbeschränkung

Bei der Verletzung vertragswesentlicher Kardinal-(Haupt-)pflichten haftet die WINDATA GMBH & CO.KG für verschuldete Schäden. Im Übrigen ist eine Haftung, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen die WINDATA GMBH & CO.KG, als auch gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der WINDATA GMBH & CO.KG ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt. Soweit eine Haftung seitens der WINDATA GMBH & CO.KG dem Grunde nach besteht wird der Schadenersatzanspruch außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bzw. bei Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten oder von Leben, Körper und Gesundheit auf den vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt. In jedem Fall bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

14. Datensicherung

Der Vertragspartner trägt für die hinreichende Datensicherung Sorge – eine Haftung für etwaigen Datenverlust ist entsprechend Ziffer 13 dieser Bedingungen mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung bei Datenverlust auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Vertragspartners wiederherzustellen.

15. Software, Literatur

Bei Lieferung von Hardware, Software und/oder Literatur gelten über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die besonderen lizenzrechtlichen und sonstigen Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Waren wird deren Geltung ausdrücklich anerkannt. Die vertragsgegenständliche Hard- und Software sowie Literatur darf insbesondere nur im Rahmen der lizenzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Herstellers an Dritte weiterverkauft werden.

16. Kreditinstitute (Banken und Sparkassen) und/oder Institutionen

Hat das Kreditinstitut bzw. der Kunde/Vertragspartner von Software-Programmen der WINDATA GMBH & CO.KG eine sog. Institutslizenz erworben, kann die WINDATA GMBH & CO.KG Leistungen und Funktionserweiterungen auch ohne Zustimmung des Kreditinstituts bzw. des Kunden/Vertragspartners implementieren bzw. ändern, wenn

a) die Sicherheit des Produkts verbessert oder erhöht wird und/oder

b) die Sicherheit der gespeicherten Daten des Endanwenders verbessert oder erhöht wird und/oder

c) durch einen Beschluss des Zentralen Kreditausschusses die Umsetzung für den Vertragspartner als verpflichtend deklariert wurde und/oder

d) diese durch eine behördliche Maßnahme angeordnet wurden

Sofern die unter a) bis d) genannten Punkte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestanden haben, noch nicht bekannt waren oder im Produkt noch nicht enthalten waren, ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, dem Kreditinstitut bzw. dem Kunden/Vertragspartner die erbrachten Leistungen und/oder Produkterweiterungen zu berechnen.

Soweit das Kreditinstitut ein anderes Kreditinstitut übernimmt oder von einem anderen Kreditinstitut übernommen wird, ist für die Berechnung der Lizenz- und Wartungsgebühr die kumulierte Bilanzsumme beider Institute maßgeblich. Die Nachberechnung erfolgt zum Zeitpunkt der rechtlichen Fusion an gerechnet und ist unverzüglich fällig und zahlbar. Soweit die fusionierten Institute jeweils über einen Lizenzvertrag zum Zeitpunkt der Fusion verfügten, werden die Parteien im Einzelfall eine etwaige Neuregelung im gütlichen Einvernehmen vereinbaren.

17. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde räumt der WINDATA GMBH & CO.KG die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen und Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten ein. Der Kunde wird die WINDATA GMBH & CO.KG während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren, insbesondere die erforderlichen technischen Einrichtungen und Umfeldbedingungen vorhalten.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der WINDATA GMBH & CO.KG und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland wobei die Geltung des einheitlichen Internationalen Kaufrechts bzw. UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen/CISG) ausdrücklich ausgeschlossen wird. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 88239 Wangen im Allgäu ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

25.09.2014

windata GmbH & Co.KG
Gegenbaurstraße 4
88239 Wangen im Allgäu
Telefon +49 7522 9770 0
Telefax +49 7522 9770 179

info@windata.de
www.windata.de

Geschäftsführer:
Michael Rudhart

Handelsregister Ulm HRA 720688
Umsatzsteuer-ID: DE256165143

persönlich haftende Gesellschafterin:
windata Verwaltungs GmbH
Gegenbaurstraße 4
88239 Wangen im Allgäu

Geschäftsführer:
Michael Rudhart

Handelsregister Ulm HRB 721386

windata ist eine eingetragene Marke der windata GmbH & Co.KG

Beauftragte für den Datenschutz: PRW Consulting GmbH Marcel Erntges LL.B., MA stv. Beauftragte für den Datenschutz: datenschutz@windata.de

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